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Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Allgemeines

  • 1.1 Die nachfolgenden allgemeine Vertragsgrundlagen gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen der Andreas Burget (hier: Agentur) und dem Auftraggeber ausschließlich.
    Dies gilt insbesondere auch, dann wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten. Diese AVG orientiert sich an dem AGD Tarif.

  • 1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

  • 1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand,
Urheberrecht und Nutzungsrechte

  • 2.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand, die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Agentur.
    Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Agentur. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

  • 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall, insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

  • 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden.
    Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (Orientierung, neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

  • 2.4 Die Agentur räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

  • 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

  • 2.6 Die Agentur ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (Orientierung, neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.

  • 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

  • 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden.
    Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (Orientierung, neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

  • 2.9 Generative KI und maschinelles Lernen
    Die von der Agentur erstellten Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Layouts, Texte, Illustrationen, Fotografien, Quellcodes, Designsysteme sowie sämtliche im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeitsergebnisse dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur weder ganz noch teilweise zur Eingabe in Systeme der generativen Künstlichen Intelligenz (KI), des maschinellen Lernens oder vergleichbarer Technologien verwendet werden, sofern hierdurch neue Inhalte,
    Bearbeitungen, Ableitungen oder konkurrierende Werke erzeugt werden. Insbesondere ist es unzulässig, Entwürfe, Designkonzepte, Quellcodes oder sonstige urheberrechtlich geschützte Leistungen der Agentur als Trainings-, Referenz- oder Ausgangsmaterial für KI-Systeme zu verwenden, um daraus eigenständige Gestaltungen, Programmierungen, Markenauftritte oder ähnliche Arbeitsergebnisse abzuleiten.

  • Die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß Ziffer 2.4 umfasst keine darüber hinausgehenden Rechte zur Verwendung der Arbeitsergebnisse für das Training, die Optimierung oder die Entwicklung von KI-Modellen oder vergleichbaren automatisierten Systemen.

3. Vergütung
  • 3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen (Orientierung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

  • 3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

  • 3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, insofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart.

4. Fälligkeit
Vergütung, Abnahme, Verzug
  • 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.
    Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

  • 4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch, künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht eine Gestaltungsfreiheit.

  • 4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Sonderleistungen,
Neben- und Reisekosten

  • 5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD Tarifvertrag als Grundlage  für Design-Leistungen (Orientierung, neueste Fassung) gesondert berechnet.

  • 5.2 Die Agentur ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.

  • 5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

  • 5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

  • 5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Eigentum an Entwürfen und Daten

  • 6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Bearbeitungsrechte seitens Auftraggeber oder Dritten ist ausgeschlossen.

  • 6.2 Die Originale sind der Agentur nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.
    Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

  • 6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

  • 6.4 Hat die Agentur dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

  • 6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
  • 7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind die Agentur-Korrekturmuster vorzulegen.

  • 7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

  • 7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.
    Die Agentur ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8. Haftung
  • 8.1 Die Agentur haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit.
    Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

  • 8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Agentur trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

  • 8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

  • 8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.

  • 8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

  • 9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

  • 9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
    Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

  • 9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber der Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Vertragsauflösung

  • Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt:

  • Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10 % der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt 10 % der nach dem AGD-Tarifvertrag (Orientierung) für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung.
    Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Entfernung von Urheber- oder Copyright-Hinweisen, Manipulation agentureigener Quellcodes, unberechtigter Weitergabe von Daten oder sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen.

  • Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

11. Schlussbestimmungen
  • 11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand: der Sitz der Agentur.

  • 11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • 11.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsgrundlagen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • 11.4 Textform:Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsgrundlagen sowie hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

  • 11.5 Digitale Kommunikation: Die Parteien erkennen die Kommunikation per E-Mail sowie die elektronische Übermittlung von Entwürfen, Freigaben, Rechnungen und sonstigen projektbezogenen Dokumenten als üblichen Geschäftsverkehr an.

  • 11.6 Referenznennung: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Agentur berechtigt, den Auftraggeber sowie die entstandenen Arbeiten im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz zu nennen.